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Dokument-ID: 084241

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.

§ 108. Gestaltungsfreiheit

idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

(BGBl. I Nr. 83/2014)