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                                    Dokument-ID: 084299
    
                                                            
                                                        Zweiter Abschnitt.
            
            
    
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
            Zweiter Abschnitt.
            
Kommanditgesellschaft.            
            
    § 161. Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
 
    