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Dokument-ID: 084301

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 163. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.