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Dokument-ID: 084315

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 177. Tod des Kommanditisten

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.