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Dokument-ID: 097904
Vorschrift
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
§ 7. Vorlage des Reorganisationsplans
idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997
Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt worden ist.