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Dokument-ID: 097931

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.