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Dokument-ID: 134139

Vorschrift

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Rechtsmittel

idF BGBl. I Nr. 151/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.