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                                    Dokument-ID: 111681
    
                                                            
                                                        4. Abschnitt
            
            
    
                    Vorschrift
Vereinsgesetz 2002 (VerG)
            4. Abschnitt
            
Vereinsgebarung            
            
    § 20. Informationspflicht
idF BGBl. I Nr. 45/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
    