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Dokument-ID: 111685
5. Abschnitt
Vorschrift
Vereinsgesetz 2002 (VerG)
5. Abschnitt
Haftung
§ 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
idF BGBl. I Nr. 66/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.