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Dokument-ID: 159152
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 86
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.