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Dokument-ID: 159118

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 61

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.