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Dokument-ID: 159070
DRITTER ABSCHNITT
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
DRITTER ABSCHNITT
Annahme
Artikel 21
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.