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                                    Dokument-ID: 159073
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 24
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.
(2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.
 
    