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                                    Dokument-ID: 159075
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 26
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
(2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
 
    