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Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ELFTER ABSCHNITT
Verjährung
Artikel 70
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.
(2) Die Anspruche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Fall des Vermerks „ohne Kosten“ vom Verfalltag.
(3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.