Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 159048
    
                                                            
                                                        ERSTER TEIL
            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
            
    
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
            ERSTER TEIL
            
Gezogener Wechsel            
                                ERSTER ABSCHNITT
            
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels            
            
    Artikel 1
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Der gezogene Wechsel enthält:
- Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe der Verfallzeit;
- die Angabe des Zahlungsortes;
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.
 
    