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Dokument-ID: 159053
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 6
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.