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                                    Dokument-ID: 159055
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 8
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
 
    