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                                    Dokument-ID: 159127
    
                                                            
                                                        2.
            
            
    
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
            2.
            
Abschriften            
            
    Artikel 67
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
 
    