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Dokument-ID: 159091
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 39
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3) Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.