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Dokument-ID: 159094
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 42
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.