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Dokument-ID: 159104
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 51
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.