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                                    Dokument-ID: 159061
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 13
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossator nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
 
    