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Dokument-ID: 159167

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 98

idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.