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Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 76
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.