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Dokument-ID: 956601

Vorschrift

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Sprachliche Gleichbehandlung

idF BGBl. I Nr. 136/2017 | Datum des Inkrafttretens 15.01.2018

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(BGBl. I Nr. 136/2017)