Unterweisungspflicht
Arbeitnehmer:innen müssen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informiert und unterwiesen werden. Diese Anforderungen sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und seinen Verordnungen festgelegt. Informationen bieten allgemeines Wissen über Gefahrenverhütung und betreffen die gesamte Arbeitsstätte, um den Arbeitsschutz zu verbessern.
Unterweisungen sind spezifisch für den Arbeitsplatz und die Aufgaben der einzelnen Arbeitnehmer. Sie sind eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und können nicht stellvertretend durchgeführt werden. Alle Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden, wobei der Umfang und Inhalt der Unterweisung von den bestehenden Gefahren und der Erfahrung der Arbeitnehmer abhängt.
Um die Unterweisung wirkungsvoller zu gestalten, kann es sinnvoll sein, diese interdisziplinär im Team zu organisieren und durchzuführen. Die Zusammenarbeit mit Präventivdiensten ermöglicht es, Themen aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und zielgruppengerecht zu unterweisen. Praktische Tipps zur Optimierung der Unterweisung finden sich in entsprechenden Fachdokumenten.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, ebenso bei Versetzungen oder Änderungen des Aufgabenbereiches, bei Einführung oder Änderung von Maschinen, Arbeitsstoffen oder -verfahren sowie nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen. Sie muss während der Arbeitszeit stattfinden, dokumentiert und verständlich sein, gegebenenfalls in der Muttersprache. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Unterweisungen verstanden wurden und gegebenenfalls schriftliche Anweisungen bereitstellen; regelmäßige Wiederholungen der Unterweisungen sind erforderlich.