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Neu Dokument-ID: 250601

Alexander Scheer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.36 Auflösung nach § 1117 ABGB

Bestandverträge können (wie alle Verträge sonst auch) durch Zeitablauf (Endtermin) enden, durch Kündigung oder aber durch Auflösung.

Während die Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf höchstens zur Frage der Fortsetzung des Bestandverhältnisses (§ 1114 ABGB) führt und die ordentliche Kündigung, Problemstellungen nach § 30 ff MRG bedeuten, stellt sich die Frage der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages im Wesentlichen in den Bestimmungen des § 1117 ABGB und § 1118 ABGB. Während der (berühmte und oft angewendete) § 1118 ABGB häufig und sehr umfassend verwendet wird, werden jedoch die meisten Räumungsklagen mit der Begründung nach Beendigung des Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB begründet, § 1117 ABGB hingegen nicht sehr häufig angewendet. Dieser umfasst das Auflösungsrecht des Mieters.

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