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Dokument-ID: 837981
2.15 Wohnungseigentum im Todesfall
Bei der Errichtung von Wohnungseigentum sind sämtliche Objekte in Mindestanteile aufgeteilt. Diese dürfen (mit Ausnahme des halben Mindestanteil gem § 13 WEG 2002) nicht noch weiter aufgeteilt werden. Dies kann zu Schwierigkeiten im Fall des Todes eines Wohnungseigentümers führen. Folgendes Kapitel beschäftigt sich mit allen Fallvarianten: