1.39 Vermietung im Rahmen von Verkehrs- und Flughafenbetriebsunternehmen – § 1 Abs 2 Z 1 MRG
Petra Cernochova
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Dieser Beitrag behandelt Mietverhältnisse mit Verkehrs- und Flughafenbetriebsunternehmen als Vermieter. Die Frage, ob ein solches Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt, ist von entscheidender Bedeutung. Fällt das Mietverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des MRG, kann es auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 30 MRG aufgekündigt werden, was mitunter zu unangenehmen Überraschungen für die betreffenden Mieter führen kann.