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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjektes – how to do?

Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen, einschließlich Widmungsänderungen, an seinem Wohnungseigentumsobjekt berechtigt. Diese dürfen weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, wie insbesondere keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002). Wenn diese Negativvoraussetzungen nicht vorliegen, müssen die anderen Wohnungseigentümer die Widmungsänderung dulden. Falls eine behördliche Bewilligung für solche Änderungen erforderlich ist, dürfen die anderen Wohnungseigentümer die hiefür notwendige Zustimmung nicht verweigern (§ 16 Abs 2 Z 4 WEG 2002). Diese Duldung sowie die allenfalls erforderlichen Zustimmungen können im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren durchgesetzt werden (§ 52 WEG 2002).

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