28.6 Verzicht auf Vertragsanfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes
Der Mieter verzichtet darauf, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.
Anmerkungen:
Dieser Textbaustein ist nur anwendbar bei Miete von Geschäftsräumen. Wohnungsmieten unterliegen in der Regel dem Konsumentenschutzgesetz. Nach § 935 ABGB ist aber der Vorausverzicht auf die Anfechtung des Vertrages nach § 934 ABGB – sohin wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes – unzulässig. Unterliegt die Geschäftsraummiete hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MRG, darf ohnehin nur ein angemessener Mietzins vereinbart werden.