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Dokument-ID: 336843
I Vergebührung des Mietvertrages
Gem § 33 TP 5 Gebührengesetz (GebG) fällt bei schriftlichen Mietverträgen eine Rechtsgeschäftsgebühr in Form einer Hundertsatzgebühr an.
Dies gilt jedoch nicht mehr für Mietverträge über Wohnraum, die nach dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.