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Dokument-ID: 254255
1.18 Die Inanspruchnahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter
§ 8 MRG sowie § 18c MRG regeln, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter das Recht hat, einen vermieteten Bestandgegenstand zu betreten sowie diesen – etwa durch bauliche Veränderungen – in Anspruch zu nehmen. Dieser Beitrag ist eingeschränkt auf Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.