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Dokument-ID: 1184433
2.8.6 Temporäre Abschaffung der Grundbuchsgebühren
Überblick
Um die Bauwirtschaft bzw den Wohnbau zu forcieren, wurde im Gerichtsgebührengesetz (GGG) in den neuen Bestimmungen der §§ 25a bis 25c die zeitweise Abschaffung von Grundbuchsgebühren – konkret der Eintragungsgebühren bei Eigentum und Pfandrecht – verankert.