Neu
Dokument-ID: 280886
1.45 Mietzinshaftung beim Unternehmensübergang durch Einzelrechtsnachfolge
Da ein Unternehmen als solches im Rechtsverkehr auch „gehandelt“ werden kann und eine Übertragung regelmäßig in viele bestehende Vertragsverhältnisse mit Dritten eingreift, ist der Gedanke des Gesetzgebers, dies auch teilweise ohne Zustimmung des Dritten zu ermöglichen, um die Übertragung zu erleichtern, naheliegend. Gleichzeitig bedarf es konsequenter Haftungsregelungen, um die allgemein gültige Dispositionsfreiheit nicht zu sehr zu unterlaufen.