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Neu Dokument-ID: 245613

Alexander Scheer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.22 § 18 WEG und die Handelsgerichtsbarkeit

§ 18 Abs 1 WEG beinhaltet einen Wahlgerichtsstand und zwar jenen, der für Klagen gegen oder der Eigentümergemeinschaft jenes Gericht örtlich für zuständig angesehen werden kann, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt.

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