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Dokument-ID: 260565
1.21 Mietrecht im Todesfall (§ 14 MRG)
Gleich dem ABGB, welches in § 1116a normiert, dass durch den Tod eines der vertragschließenden Teile der Bestandvertrag nicht aufgehoben wird, statuiert auch § 14 MRG keine automatische Aufhebung durch das Ableben eines Vertragspartners. Nach dem ABGB haben jedoch beim Tod des Mieters sowohl der Vermieter als auch die Erben des Verstorbenen die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, ohne dabei an die vereinbarte Vertragsdauer gebunden zu sein.