1.23 Mietvertragsgebühr (Vergebührung des Mietvertrags)
Quellen
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs 4a und 4c GebG; § 15 GebG; § 16 GebG; § 17 GebG; § 18 GebG; § 21 GebG; § 24 GebG; § 28 GebG; § 33 TP 5 GebG; § 15 MRG
Judikatur
VwGH 06.10.1994, 94/16/0101; VwGH 19.12.1996, 94/16/0271; VwGH 15.03.2001, 2000/16/0115; VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209; VwGH 29.06.2006, 2006/16/0030; VwGH 25.01.2007, 2006/16/0163; VwGH 28.02.2007, 2006/16/0184; VwGH 11.03.2010, 2008/16/0093; VwGH 10.05.2010, 2009/16/0316; VwGH 13.12.2012, 2010/16/0092; VwGH 29.08.2013, 2013/16/0126; VwGH 11.09.2014, 2013/16/0221; BFG 19.01.2015, RV/7102660/2012; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/16/0072; VwGH 30.06.2016, Ro 2016/16/0011; BFG 07.07.2016, RV/7101856/2015; VwGH 12.09.2017, Ra 2015/16/0061; VwGH 19.09.2017, Ra 2017/16/0111
Während der II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 (GebG) Bestimmungen hinsichtlich der Gebühren für Schriften und Amtshandlungen enthält, regelt der III. Abschnitt des GebG die Gebührenpflichtigkeit von Rechtsgeschäften. § 33 TP 5 GebG enthält dazu die näheren Bestimmungen zu Bestandverträgen iSd §§ 1090 ABGB ff, also – vor allem – zu Miet- und Pachtverträgen.
Gegenstand der Gebühr
Bestandverträge und „sonstige Verträge“
Gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG unterliegen der Gebührenpflicht Bestandverträge iSd §§ 1090 ff ABGB und sonstige Verträge,
- wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache
- auf eine gewisse Zeit und
- gegen einen bestimmten Preis erhält.
Der Bestandvertrag besteht in der Überlassung einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis. Bei einem Mietvertrag wird die in Bestand gegebene Sache (ohne weitere Bearbeitung) zum Gebrauch, beim Pachtvertrag zur Benützung „durch Fleiß und Mühe“ überlassen (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0316 [VwSlg 8542 F/2010]).
Achtung:
Verträge über die Miete von Wohnraum, die ab 11. November 2017 geschlossen wurden (Inkrafttreten der GebG-Novelle BGBl I 2017/147), sind von der Mietvertragsgebühr befreit! Siehe hierzu näher unten bei Erörterung der Ausnahmebestimmungen. Für davor geschlossene Wohnungsmietverträge gilt die alte – die Mietvertragsgebührenpflicht vorsehende – Rechtslage.
Durch die gewählte gesetzliche Textierung wird nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (RV 338 BlgNR XIV. GP [in der Folge „RV 1976“], 11) angeordnet, dass jedenfalls alle Miet- oder Pachtverträge iSd §§ 1090 ff ABGB, darüber hinaus aber auch jene Verträge, die an sich zwar den Tatbestand des § 1090 ABGB erfüllen, aber in der Literatur oder Rechtsprechung verschiedentlich wegen Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen nicht als Bestandverträge gewertet werden, der Gebühr unterliegen.
Nach ständiger Judikatur umfasst § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG nicht nur die so genannten „lupenreinen“ Bestandverträge iSd §§ 1090 ff ABGB, sondern insbesondere auch Verträge, die sich nur ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, weil sie zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber aufgrund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandvertrag im weiteren Sinn anzusprechen sind (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0182 [VwSlg 8524 F/2010]).
So hängt beispielsweise bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird. Berechnet sich das Entgelt grundsätzlich nach dem Gewicht des abgebauten, abgeführten oder verwerteten Materials, spricht dies gegen die Annahme eines Bestandvertrages oder eines bestandähnlichen Vertragsverhältnisses (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0316 [VwSlg 8542 F/2010]).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Leasingverträge keinen einheitlichen feststehenden Inhalt, sondern treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen mit jeweils anderen Rechten und Pflichten auf. Erfüllt ein solcher Vertrag ausnahmslos alle Tatbestandsmerkmale, die nach § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG erforderlich sind, dann entsteht die Gebührenpflicht auch dann, wenn der Vertrag als „Leasingvertrag“ bezeichnet wird (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/16/0011).
Betreffend Leasingverträge wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn ein solcher Vertrag für den Leasingnehmer nicht bloß eine Kaufoption enthält, sondern bestimmt, dass das Leasingobjekt mit Zahlung der letzten Rate ohne Weiteres in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, nicht ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag sondern ein den Rechtsgebühren nicht unterliegender Kaufvertrag vorliegt (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0093 [VwSlg 8524 F/2010]). Wird in einem Leasingvertrag hingegen bloß eine Option eingeräumt und nicht etwa vereinbart, dass das Leasingobjekt mit der Zahlung der letzten Monatsmiete in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, unterliegt der Vertrag der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG. Weiters ist ein Leasingvertrag, der eine Kaufverpflichtung für den Fall einer Potestativbedingung (Kündigung) vorsieht, gebührenrechtlich dem Fall eines Leasingvertrages gleichzuhalten, der eine Option zum Kauf des Leasingobjekts einräumt (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/16/0011).
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement, auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0182 [VwSlg 8524 F/2010]).
Mangels eines entsprechenden Tatbestandes im GebG unterliegt der Vorvertrag keiner Rechtsgebühr. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages iSd § 936 ABGB ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, nämlich ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, weil die Zeit noch nicht reif sei (VwGH 15.03.2001, 2000/16/0115).
Nach ständiger Judikatur ist für die Gebührenpflicht unter anderem maßgeblich, ob das beurkundete Geschäft rechtsgültig zustande gekommen ist (VwGH 06.10.1994, 94/16/0101).
Beurkundung
Rechtsgeschäfte – konkret Bestandverträge – sind gem § 15 Abs 1 GebG allerdings nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Als Urkunden gelten nach Abs 2 leg cit auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben, wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
Die Gebührenpflicht setzt also voraus, dass über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271; VwGH 11.09.2014, 2013/16/0221). Ein Schriftstück kann (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist. Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (VwGH 28.02.2007, 2004/16/0029).
Für das Auslösen der Gebührenpflicht ist lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen. Daher sind weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde (VwGH 11.09.2014, 2013/16/0221).
Gem § 18 Abs 1 GebG steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird. Vor diesem Hintergrund kann das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur iSd SigG nur dahin verstanden werden, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist. Wird das Anbot auf Abschluss des Mietvertrages ebenso wie die Annahmeerklärung per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt, fällt dieser Sachverhalt somit dennoch unter den Tatbestand des § 33 TP 5 Z 1 GebG, auch wenn kein Ausdruck der E-Mails durch die Vertragsparteien erfolgt (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271 [VwSlg 8604 F/2010]).
Die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten, weil § 18 Abs 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt. Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs 1 GebG anzusehen (VwGH 17.02.2000, 99/16/0027).
Inhalt der Urkunde
Die Bezeichnung der Vertragsurkunde ist für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung (VwGH 28.02.2007, 2006/16/0136). Weiters ist für die Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird. Schließlich ist der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung für die Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich (VwGH 25.01.2007, 2006/16/0163).
Gem § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend, wobei zum Urkundeninhalt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird, zählt.
Nach dem aus § 17 Abs 1 GebG folgenden Urkundenprinzip ist für die Beurteilung der Gebührenschuld nur der schriftlich festgelegte Urkundeninhalt maßgeblich. Außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, sind bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen. Unmaßgeblich ist auch, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob und wie es ausgeführt wurde. Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzungen einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände – also auch den Erfüllungsort –, so richtet sich die Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt (VwGH 24.05.2012, 2009/16/0257).
Allerdings genügt es, um die Gebührenpflicht zu begründen, wenn in der Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt sind (VwGH 27.04.2000, 2000/16/0304). Des Weiteren ist der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei imstande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (VwGH 16.03.1995, 93/16/0012).
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gem § 17 Abs 2 GebG bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Die Bestimmung betrifft jene Fälle, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen zulässt. Insbesondere dann, wenn in einer Berufung vorgebracht wird, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben (VwGH 24.05.2012, 2009/16/0257).
§ 17 Abs 4 GebG normiert eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Gebührenpflicht ein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft voraussetzt. Auch eine (mit der Adaptierung des Bestandgegenstands) bedingte Vertragsverlängerungsvereinbarung ist daher geeignet, die Gebührenschuld auszulösen (VwGH 12.09.2017, Ra 2015/16/0061).
Höhe der Gebühr nach dem „Wert“
Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG im Allgemeinen ein Prozent (Ausnahme Jagdpachtverträge: zwei Prozent) von der Bemessungsgrundlage, dem „Wert“. Zum Wert zählen gem § 33 TP 5 Abs 2 GebG einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden – und zwar auch dann, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
Danach sind gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen
- bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem Dreifachen des Jahreswertes und
- bei bestimmter Vertragsdauer mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes,
zu bewerten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen „auf bestimmte Zeit“ und „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht entgegensteht (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/16/0111; BFG 19.01.2015, RV/7102660/2012).
Ein (seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener) Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG ist als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist. Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG stellt dagegen keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/16/0072).
Bemessungsgrundlage bzw Wert
Die Vertragsdauer stellt – wenn der Preis nicht in einer einmaligen Leistung besteht – neben dem vereinbarten Preis, also dem Bestandzins einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen, das zweite Element zur Feststellung des Wertes des Bestandvertrages dar. Der Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606).
Nach der Rechtsprechung zählt – abgesehen vom Mietzins (einschließlich Betriebskosten: BFG 07.07.2016, RV/7101856/2015) – alles zum „Wert“ iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (VwGH 29.01.2009, 2008/16/0055), wozu
- auch die auf das Bestandentgelt entfallende Umsatzsteuer (VwGH 07.10.1993, 93/16/0140),
- aber auch zB Versicherungsprämien, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Objektes zu sorgen oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren (VwGH 30.03.2000, 99/16/0372),
- im Fall, dass der Bestandgeber es gegenüber dem Bestandnehmer übernimmt, neben der Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache (konkret des vertraglich definierten Aufstellungsortes für Server) auch noch anderstypische Leistungen zu erbringen, die der Erhaltung der vom Kunden eingebrachten Server bzw der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache dienen, auch das Entgelt, welches der Bestandnehmer für die Erbringung der sonstigen Leistungen bezahlen muss (VwGH 11.03.2010, 2008/16/0182),
- die von einer Seilbahngesellschaft im Zusammenhang mit der Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an die Grundeigentümer einmalig zu leistende Entschädigung für Oberflächenbeeinträchtigung und Grundinanspruchnahme, die im Vertrag als Schadenersatzleistung bezeichnet wurde (BFG 30.09.2015, RV/3100155/2015)
gehören.
Die Gebühr ist von der ausdrücklich rechtsgeschäftlich vereinbarten Dauer und nicht ausgehend von der tatsächlichen Dauer zu entrichten. Das hat nicht nur für die tatsächliche Fortsetzung eines Bestandverhältnisses über die urkundlich vereinbarte Dauer hinaus, sondern auch für die tatsächliche Verkürzung zu gelten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 17 Abs 5 GebG, wonach die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die einmal entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Da es sohin unbeachtlich ist, ob ein beurkundetes Rechtsgeschäft in weiterer Folge überhaupt aufrecht erhalten oder ausgeführt wird, ist es auch unmaßgeblich, ob die Bestandnehmerin das Objekt überhaupt benützt hat bzw nur kurzfristig (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606).
Entstehung der Gebührenschuld
Gem § 16 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei im Inland errichteten Urkunden,
- wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung,
- wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.
Im Falle von im Ausland errichteten Urkunden wird unter anderem anhand des Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und danach differenziert, wo sich der Mietgegenstand befindet (vgl § 16 Abs 2 GebG).
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht gem § 16 Abs 6 GebG die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Persönliche Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung von Gebühren sind gem § 2 GebG befreit,
- der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist,
- die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises,
- öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern,
- die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inland gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen.
Zur Unterscheidung der Z 1 bis 3: § 2 Z 1 GebG befreit den Bund von jeder Gebührenpflicht; augenscheinlich deshalb, weil die Gebühren als ausschließliche Bundesabgaben dem Bund zufließen. § 2 Z 2 GebG nennt die übrigen Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden), die dann gebührenbefreit sind, wenn sie im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig sind. Sowohl der Bund (Z 1) als auch die Gebietskörperschaften (Z 2) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. § 2 Z 3 GebG (öffentlich-rechtliche Körperschaften und die genannten Vereinigungen) gilt nur für Eingaben und deren Beilagen iSd § 14 TP 5 GebG, nicht aber auch für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder für Rechtsgeschäfte (VwGH 19.12.1996, 94/16/0271). Durch den Entfall des Wortes „sonstige“ zu Beginn des § 2 Z 3 GebG durch das 2. Budgetbegleitgesetz 1997, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 887 BlgNR XX. GP, 28) nunmehr alle Eingaben der übrigen Gebietskörperschaften (Z 2) von den Gebühren befreit werden und somit jenen von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Z 3) gleichgestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis iSd leg cit nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend jenen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, dh sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist. Die gesetzliche Verpflichtung kann sich dabei sowohl aus Landesgesetzen als auch aus Staatsverträgen ergeben. Es muss sich jedoch unmittelbar daraus eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung ergeben, eine bloß politische Verantwortlichkeit reicht hierfür nicht aus. Ein derart erteilter gesetzlicher Auftrag an eine Gebietskörperschaft wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Gebietskörperschaft einerseits im Rahmen der obrigkeitlichen Verwaltung oder andererseits im Rahmen der Wohlfahrtsverwaltung (zum Wohl der Allgemeinheit) tätig wird (VwGH 13.12.2012, 2010/16/0092).
Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass aufgrund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können. Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO selbst nicht erfasst. Nach einhelliger Meinung ist jedoch der Begriff „Humanität“ (wie jener der Wohltätigkeit) im § 2 Z 3 GebG dem Begriff „mildtätig“ im § 37 BAO gleichgestellt. Schließlich müssen die begünstigten wissenschaftlichen, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke nach dem Wortlaut „ausschließlich“ verfolgt werden (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209 [VwSlg 8087 F/2005]; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122).
Sachliche Gebührenbefreiung
In sachlicher Hinsicht von der Gebührenpflicht ausgenommen sind gem § 33 TP 5 Abs 4 GebG
- Verträge über die Miete von Wohnräumen,
- urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge,
- Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert EUR 150,– nicht übersteigt,
- Aufforderungsschreiben, mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gem § 45 MRG begehrt wird.
Ausnahme für Wohnungsmietverträge
Die generelle Ausnahme für Wohnungsmietverträge in der Z 1 besteht für ab 11. November 2017 (Inkrafttreten der GebG-Novelle BGBl I 2017/147) geschlossene Verträge. Für davor abgeschlossene Wohnungsmietverträge gilt die alte Rechtslage, die in der leg cit lediglich Wohnungsmietverträge bis zu einer Dauer von drei Monaten gebührenfrei stellte. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr bestimmte der durch die Novelle BGBl I 2017/147 aufgehobene letzte Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG, dass bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbstständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen sind (dh, 1 % vom 36-fachen Mietzins).
Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Höchstgrenze fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Übersteigt das zu Wohnzwecken jenes zu anderen Zwecken benützte Ausmaß, ist überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gegeben (RV 1471 BlgNR XX. GP [im Folgenden „RV 1998“], 27).
Unter Werknutzungsverträgen sind Verträge über die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder die Überlassung eines Werknutzungsrechtes zu verstehen. § 14 UrhG räumt dem Urheber unter bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht ein, das Werk, etwa durch Vervielfältigung und Verbreitung, zu verwerten (Verwertungsrechte). Für freie Werknutzungen von Computerprogrammen regelt § 40d UrhG Besonderes. Das bloße Recht zur freien Werknutzung nach § 40d UrhG leitet sich weder aus der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung noch aus der Überlassung eines Werknutzungsrechtes ab und ist daher nicht Gegenstand eines Werknutzungsvertrages. Räumt der Vertrag dem Kunden keine Nutzung des Computerprogramms in einem solchen Umfang ein, die einem Verwertungsrecht nach den §§ 14 ff UrhG gleichzuhalten wäre, liegt schon deshalb kein Werknutzungsvertrag iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG vor (VwGH 07.09.2006, 2006/16/0054 [VwSlg 8151 F/2006]).
Entrichtung der Gebühr
Bescheidmäßige Festsetzung und Entrichtung der Gebühr
Gemäß der allgemeinen Bestimmung nach § 3 Abs 3 GebG sind Hundertsatzgebühren, worunter auch Bestandvertragsgebühren fallen, mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung mit Bescheid festzusetzen. Zu diesem Zweck sind die abgeschlossenen Bestandverträge auch dem Finanzamt anzuzeigen (vgl – den im Vergleich zur allgemeinen Regelung nach § 31 GebG spezielleren – § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 GebG und dazu näher unten).
Hinweis:
Zur Entrichtung der Bestandvertragsgebühr sind iA gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a GebG die Unterzeichner der Urkunde – also Mieter und Vermieter – verpflichtet (Gebührenschuldner). Im Mietvertrag kann jedoch Abweichendes vereinbart werden, nämlich, dass nur einer der Vertragspartner die Gebühr zu tragen hat (Vereinbarungssache!).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gem § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat (VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028).
Beide Vertragsteile haften zur ungeteilten Hand (Abs 6 leg cit), wobei die Behörde zu begründen hat, warum gerade einer von mehreren Solidarschuldnern herangezogen wird (VwGH 19.04.1995, 94/16/0193 [VwSlg 6991 F/1995]) bzw sich die Behörde im Rahmen dieser Ermessensübung nicht ohne sachlich gebotene Gründe an jenen von mehreren Solidarschuldnern halten darf, der gerade nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll (VwGH 31.05.1995, 94/16/0278; VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028).
Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, sind gem § 28 Abs 5 GebG die Gebühren von dem nicht befreiten Teil zur Gänze zu entrichten. Ist daher nur der Mieter ein öffentlich-rechtlicher Fonds und zufolge § 2 Z 1 GebG gebührenbefreit, die Vermieterin aber eine juristische Person des Privatrechts, die den Mietvertrag „im Auftrag“ des Bundes (freiwillig) abgeschlossen hat, ist letztere nicht von der Entrichtung der Bestandvertragsgebühr befreit (VwGH 19.12.2002, 99/16/0405 [VwSlg 7779 F/2002]).