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Dokument-ID: 253959
2.12 Rechtssubjekt Eigentümergemeinschaft
Die Gemeinschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft wurde stets als Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet. Über den rechtlichen Inhalt und die Ausgestaltung dieses Instituts war man sich längere Zeit, mangels klarer Vorgaben des Gesetzgebers, nicht einig. Durch das WEG 2002 und die WRN 2006 wurde nun einiges abgeklärt. Folgendes Kapitel soll die verschiedenen rechtlichen Aspekte der Eigentümergemeinschaft beschreiben und erklären.