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Dokument-ID: 837076
2.19 Vorläufiges Wohnungseigentum
Die WRN 2002 schuf erstmals die Möglichkeit, dass ein Alleineigentümer einer Liegenschaft die Wohnungseigentumsobjekte, die er schaffen will, grundbücherlich eintragen lassen kann. Dieses 10. Hauptstück wurde durch die WRN 2006 gänzlich unberührt gelassen. Das neu geschaffene Institut des vorläufigen Wohnungseigentums soll hier näher beleuchtet werden, vor allem deshalb, weil dieser Teil des WEG noch einige ungelöste Fragen beinhaltet.