DEMO
Dokument-ID: 976253

Wolfgang Steinberger - Stanislava Doganova | Muster | Vertragsmuster

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG (inkl Gesellschafterausschluss, Wettbewerbs- und Abwerbeverbot, Kundenschutz)

Gesellschaftsvertrag

der
X Planungs-GmbH & Co KG

§ 1 Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens

1.

Die Gesellschaft führt die Firma:

X Planungs-GmbH & Co KG

2.

Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

3.

Gegenstand des Unternehmens ist die entgeltliche Planung, Beratung, Gestaltung, Bearbeitung und Durchführung von Aufträgen auf dem Gebiet des Marketings, der Werbung, der Public Relations, der Unternehmens- und Personalberatung sowie der Reproduktionstechnik auf allen damit im Zusammenhang stehenden Gebieten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, dem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen.

4.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, insbesondere als deren persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen.

§ 2 Gesellschaftskapital, Beteiligung und Einlagen

  1. Einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die Y Holding GmbH, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift … eingetragen zu FN … im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien.
  2. Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage und ist daher auch nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sondern bloße Arbeitsgesellschafterin.
  3. Z Handels OG, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift … eingetragen zu FN … im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, übernimmt eine Pflichteinlage in Höhe von EUR 10.000,–, die voll aufgebracht wurde.
  4. Eine über die Pflichteinlage hinausgehende Haftsumme wird von der Kommanditistin nicht übernommen. Die Kommanditistin ist an der Gesellschaft mit einem ihrer Pflichteinlage entsprechenden Gesellschaftsanteil beteiligt.

§ 3 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung der Gesellschaft richtet sich nach § 13 Z 1.

§ 4 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Die persönlich haftende Gesellschafterin übt die Geschäftsführung und Vertretung durch ihre Organe aus.
  2. Die Kommanditistin ist sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
  3. Der persönlich haftenden Gesellschafterin sind alle mit der zweckmäßigen Geschäftsführung verbundenen Auslagen zulasten des Ergebnisses der Gesellschaft laufend zu ersetzen.

§ 5 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

  1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Budgetplan aufzustellen, der aus einem Personalplan, einem Finanzplan und einer Ergebnisschätzung für dieses Geschäftsjahr besteht und der die Einzelposten der Art nach erkennen lässt. Dieser Budgetplan ist der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Maßnahmen, die in einem gebilligten Budgetplan ausgewiesen sind, bedürfen nicht mehr der Zustimmung gem Z 2.
  2. Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der vorigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Geschäfte der Gesellschaft, soweit diese nicht gem Z 1 bereits erteilt wurde:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken oder von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Neu- und Umbauten
    2. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren, Erwerb von und Verfügungen über Beteiligungen an anderen Unternehmen, der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Unternehmensverträgen und die Eingehung, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaftsverhältnissen, Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete, Erwerb oder Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen, Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Zweigbetrieben
    3. Übernahme von Bürgschaften, Garantien oä Haftungen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes
    4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten sowie Eingehung von Wechselverbindlichkeiten außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes mit Ausnahme der Gewährung von Darlehen an Betriebsangehörige, die im Einzelfall EUR 5.000,– pa nicht überschreiten dürfen
    5. Einstellung von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern, sowie die Beschäftigung von freien Mitarbeitern mit einem Jahreseinkommen einschließlich aller geldwerten Leistungen von mehr als EUR 70.000,– brutto und unabhängig davon stets die Gewährung von Tantiemen oder Pensionszusagen; die Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit geschäftsführenden Gesellschaftern von Tochtergesellschaften oder anderen Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter sind jedoch unverzüglich von derartigen Änderungen oder Beendigungen schriftlich zu informieren.
    6. Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen der Gesellschaft mit Gesellschaftern, Ehegatten oder Abkömmlingen von Gesellschaftern
    7. Abschluss von Pacht-, Miet-, Lizenz- oder ähnlichen Dauerschuldverhältnissen, sofern der jeweilige Vertrag eine Dauer von mehr als fünf Jahren hat und die voraussichtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem jeweiligen Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von insgesamt EUR 35.000,– pa überschreiten
    8. Rechtsgeschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes von wesentlicher Bedeutung, was auch Spekulationsgeschäfte jeglicher Art einschließt
    9. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist (Beteiligungsgesellschaften), soweit folgende Themen Gegenstand der Beschlussfassung sind:
      • Änderung des Gesellschaftsvertrages und Abweichung von den Regeln dieses Gesellschaftsvertrages
      • Entscheidungen über den Budgetplan
      • Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung sowie
      • Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
    10. Abschluss und Änderung von Dienstleistungsverträgen zwischen der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Gesellschaften, sofern diese Verträge eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben

Verändert sich nach dem 01.01.20…, der für den Monat Januar eines Kalenderjahres, der von der Statistik Austria festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand von Januar 20… um mindestens 10 %, verändern sich die in Buchstaben d), e) und g) genannten Höchstbeträge mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres im gleichen Verhältnis. Eine entsprechende Veränderung tritt ein, sobald sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Januar eines folgenden Jahres gegenüber dem Stand, der zur letzten Veränderung geführt hat, wieder um mindestens 10 % verändert hat.

Die Gesellschafterversammlung kann den Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte durch Gesellschafterbeschluss erweitern.

§ 6 Wettbewerbsverbot, Kundenschutz und Abwerbeverbot

  1. Gesellschaftern, die eine natürliche Person sind, ist es untersagt, die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder unter fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung in einem Geschäftszweig der Gesellschaft Wettbewerb zu machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen („Wettbewerbsverbot“). Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten für Gesellschaften der X-Planungs-Firmengruppe. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss Befreiungen und Modifizierungen dieses Wettbewerbsverbotes zulassen.
  2. Ausscheidenden Gesellschaftern ist es untersagt, während der Dauer von 1 Jahr nach ihrem Ausscheiden, als Gesellschafter aus der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar durch Handeln oder Unterlassen, Kunden der Gesellschaft abzuwerben („Kundenschutz“). Diese Pflicht gilt unabhängig von dem Grund des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Kunden im Sinne dieser Regelung sind solche Unternehmen oder Personen, die während der letzten 2 Jahre – bzw falls der Gesellschaftsführer weniger als 2 Jahre bei der Gesellschaft tätig war, für die Zeit, die der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig war – vor dem Ausscheiden des Gesellschafters Geschäftskontakte zu
    1. der Gesellschaft oder
    2. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Ausscheiden des Gesellschafters beteiligt war, oder
    3. mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen iSd § 15 AktG, für die der Gesellschafter in den letzten 2 Jahren vor seinem Ausscheiden als Geschäftsführer oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war, oder
    4. mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen iSd § 15 AktG, an denen der Gesellschafter eine Beteiligung hält oder in den letzten 2 Jahren vor seinem Ausscheiden hielt, unterhalten haben. Die Gesellschaft wird mit dem Gesellschafter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Liste mit den Kunden im Sinne der Punkte (ii)–(iv) dieser Ziffer überreichen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss die Dauer dieser Kundenschutzklausel reduzieren, sofern der ausscheidende Gesellschafter weniger als ein Jahr Gesellschafter der Gesellschaft gewesen ist.
  3. Ausscheidenden Gesellschaftern ist es ferner untersagt, während der Dauer von 6 Monaten nach ihrem Ausscheiden als Gesellschafter aus der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Mitarbeiter der Gesellschaft für eigene oder fremde Zwecke abzuwerben. Diese Pflicht gilt unabhängig von dem Grund des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Mitarbeiter im Sinne dieser Regelung sind solche Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters bei der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen iSd § 15 AktG angestellt sind („Abwerbeverbot“).
  4. Alle dem Wettbewerbsverbot der Z 1 unterliegenden Gesellschafter sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Beteiligungsgesellschaften auch nach ihrem Ausscheiden strengstes Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind Mitteilungen an Personen, die kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, soweit dies zur Wahrung eigener berechtigter Interessen des Gesellschafters erforderlich ist. Diese Pflicht gilt unabhängig von dem Grund des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft.
  5. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die aus Z 1, Z 2 und Z 3 folgenden Pflichten durch den Gesellschafter ist der Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,– zu zahlen. Jede versuchte oder erfolgreiche Abwerbung eines Kunden oder eines Mitarbeiters gilt pro Kunde/Mitarbeiter als gesonderter Verstoß. Im Fall eines fortgesetzten Verstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem der Verstoß anhält, erneut an die Gesellschaft zu zahlen. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist der Gesamtbetrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf EUR 60.000,– begrenzt. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt.

§ 7 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse

  1. In jedem Geschäftsjahr finden in der Regel zwei Gesellschafterversammlungen statt, und zwar etwa in der Mitte des Geschäftsjahres und gegen Ende des Geschäftsjahres. Soweit dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von einem Gesellschafter verlangt wird, sind zusätzliche außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen.
  2. Gesellschafterversammlungen werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder E-Mail an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Lauf der Frist beginnt im Fall der Einladung per Telefax oder E-Mail mit Absendung der Einladung, ansonsten zwei Tage nach ihrer Absendung. Der Tag der Versendung und der Tag der Gesellschafterversammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
  3. Gesellschafterversammlungen finden in Wien statt, sofern nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind.
  4. Gesellschafterversammlungen können ebenso als hybride Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, bei denen jeder Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden kann. Das einberufende Organ hat allen Teilnehmern den barrierefreien Zugang zur hybriden Gesellschafterversammlung zu gewährleisten.
  5. Die Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Gesellschafterversammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit muss bestehen. Es muss jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
  6. Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
  7. In der Einberufung der hybriden Gesellschafterversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der hybriden Gesellschafterversammlung bestehen.
  8. Die Gesellschafter bestimmen, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der die Gesellschafterversammlung leitet, den Ablauf der Versammlung sowie der Abstimmungen bestimmt und die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen feststellt. Er kann zu den Gesellschafterversammlungen Mitarbeiter der Gesellschaft, Mitarbeiter von Beteiligungsgesellschaften und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen, sofern er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschafter für erforderlich hält.
  9. Gesellschafterversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die zusammen mindestens 50 % des Gesellschaftskapitals halten.
  10. Die Gesellschafter sollen in der Regel persönlich an Gesellschafterversammlungen teilnehmen. Die Gesellschafter können sich durch einen anderen vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein, bei Beginn der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden und verbleibt bei der Gesellschaft.
  11. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse auch durch schriftliche, fernschriftliche, per E-Mail oder mündliche auch fernmündliche Abstimmung oder eine Kombination der vorgenannten Möglichkeiten, gefasst werden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt und sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt.
  12. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der insgesamt vorhandenen und nicht ausgeschlossenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je EUR 50,– einer Kapitaleinlage eines Gesellschafters gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Die persönlich haftende Gesellschafterin besitzt Stimmrechte nur, soweit dies in diesem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Mit den Stimmen eines Gesellschafters kann nur einheitlich abgestimmt werden.
  13. Gesellschafter sind stets auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder dieser Vertrag entgegenstehen.
  14. Über Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse ist, sofern es sich nicht um schriftliche, durch die Gesellschafter unterzeichnete Beschlüsse handelt, jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung der Gesellschaft unterzeichnet werden muss. In der Niederschrift sind Tag und Ort der Gesellschafterversammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, eventuelle Anträge und die Ergebnisse der Abstimmungen aufzunehmen. Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Kopie dieser Niederschrift zuzuleiten, damit der Inhalt gilt als richtig, wenn der Gesellschafter nicht binnen zwei Wochen nach Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder gegebenenfalls der Geschäftsführung der Gesellschaft schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht.
  15. Die Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Empfang der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
  2. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss unter Beachtung der ertragsteuerlichen Regeln aufzustellen, soweit nicht zwingende unternehmensrechtliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen, und diesen unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen. Die Vorlage hat mindestens zwei Wochen vor der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
  3. Die Geschäftsführer stellen folgende Unterlagen zur Verfügung:
    1. Monatliche Finanz- und Geschäftsinformationen, einschließlich von Finanzberichten
    2. Das Jahresbudget gefolgt von vier (4) vierteljährlichen Budgetaktualisierungen und
    3. Einen geprüften und testierten Jahresabschluss, spätestens hundertzwanzig (120) Tage nach Ende des Geschäftsjahres

§ 9 Gesellschafterkonten

  1. Die in § 2 genannten Kapitaleinlagen der Gesellschafter werden für jeden Gesellschafter auf einem als Kapitalkonto I bezeichneten Konto verbucht. Diese Konten werden als Festkonten geführt. Eine Veränderung der Konten bedarf einer Änderung dieses Gesellschaftsvertrages. Die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft bemisst sich nach dem Kapitalkonto I.
  2. Neben dem Kapitalkonto I werden für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II, ein Verlustvortragskonto sowie ein Privatkonto eingerichtet:
    1. Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinnanteile verbucht, soweit sie nach Ausgleich des Verlustvortragskontos auf Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht dem Privatkonto, sondern dem Kapitalkonto II der Gesellschafter zugeführt werden.
    2. Auf dem Verlustvortragskonto werden die Verlustanteile gebucht.
    3. Auf dem Privatkonto werden die nach Ausgleich des Verlustvortragskontos zur Ausschüttung gelangenden Gewinne, sowie der Zahlungsverkehr mit dem Gesellschafter verbucht. Ist das Privatkonto zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafter negativ, ist es von ihm auszugleichen.
  3. Eine Verzinsung der Konten findet nicht statt.

§ 10 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen

  1. Der persönlich haftenden Gesellschafterin sind alle Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verträge/Vereinbarungen zwischen ihr und ihren Geschäftsführern von der Gesellschafterversammlung gebilligt worden sind. Daneben erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine jährlich, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zu zahlende Haftungsvergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. Die Auslagen und die Haftungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie etwaige Tätigkeitsvergütungen eines Gesellschafters werden gewinnmindernd als Aufwand der Gesellschaft behandelt und auch dann gezahlt, wenn die Gesellschaft in dem Geschäftsjahr einen Verlust erwirtschaftet hat.
  2. An dem verbleibenden Gewinn sowie an einem etwaigen Verlust des Geschäftsjahres nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung (Kapitalkonto I) teil (Gewinnanteile bzw Verlustanteile). Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt, die Kommanditisten sind der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber in keinem Fall freistellungspflichtig.
  3. Verlustanteile eines Geschäftsjahres werden, vorbehaltlich Z 4, in dem Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres auf dem Verlustvortragskonto gebucht. Soweit das Verlustvortragskonto noch einen Verlust ausweist, ist dieser zunächst durch spätere Gewinnanteile auszugleichen. Nach Ausgleich des Verlustvortragskontos verbleibende Gewinnanteile eines Geschäftsjahres werden vorbehaltlich Z 4 in dem Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres dem Privatkonto gutgeschrieben.
  4. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter vollständig oder teilweise nicht dem Privatkonto, sondern dem Kapitalkonto II zugeführt werden. Guthaben auf dem Kapitalkonto II reduzieren sich auf etwaige zukünftige Verluste. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass Guthaben auf dem Kapitalkonto II auf das Privatkonto der Gesellschafter umgebucht werden.
  5. Entnahmen zulasten der Kapitalkonten I und II sind unzulässig. Guthaben auf den Privatkonten werden in Höhe der gemäß Ziffer 3 und 4 erfolgten Gutschrift innerhalb von zwei Wochen nach Fassung des Gesellschafterbeschlusses über den Jahresabschluss ausgezahlt. Darüber hinausgehende Auszahlungen von Guthaben auf dem jeweiligen Privatkonto erfolgen binnen 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den betreffenden Gesellschafter an die Gesellschaft.
  6. Scheidet ein Gesellschafter aus, hat er sein Verlustvortragskonto einschließlich der auf ihn entfallenden Verlustanteile des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres auszugleichen.

§ 11 Tätigkeitsbeteiligung

  1. Gesellschafter, die eine natürliche Person sind, können nicht auf Dauer, sondern nur solange Gesellschafter sein, wie sie Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft der X-Planungs- Firmengruppe bzw der Gesellschaft sind (Tätigkeitsbeteiligung).
  2. Ist ein solcher Gesellschafter, gleich aus welchem Grund (Abberufung, Entziehung, Kündigung, Tod etc) nicht mehr Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft der X-Planungs-Firmengruppe (veräußerungspflichtiger Gesellschafter), hat er seinen Gesellschaftsanteil der Gesellschafterin mit der größten Beteiligung an der Gesellschaft bzw nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung einem Dritten zum Kauf anzubieten. Der Angebotsempfänger (Erwerber) hat das Angebot innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang anzunehmen.
  3. Als Kaufpreis erhält der veräußerungspflichtige Gesellschafter von dem Erwerber das 2,5-Fache des Durchschnitts der auf den Gesellschaftsanteil des veräußerungspflichtigen Gesellschafters entfallenden modifizierten Jahresergebnisse (gemäß nachfolgender Definition) der letzten drei (3) vor dem Ausscheiden abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die modifizierten Jahresergebnisse (dh modifizierte Jahresüberschüsse oder modifizierte Jahresfehlbeträge) sind auf Basis der festgestellten Handelsbilanzen der Gesellschaft, der jeweiligen Geschäftsjahre, wie folgt, zu berechnen:
    1. Handelsbilanzieller Jahresüberschuss bzw handelsbilanzieller Jahresfehlbetrag (nach Abzug von Ertragssteuern sowie von Tätigkeitsvergütungen und etwaigem Unternehmerlohn)
    2. Zuzüglich/steuerliche Bewertungsdifferenzen
      abzüglich
    3. Zuzüglich nicht berücksichtigte Jahresüberschüsse von Tochterunternehmen, soweit sie nicht in den drei maßgeblichen Geschäftsjahren gewinnerhöhend an die Gesellschaft ausgeschüttet wurden (Thesaurierung bzw Zwangsthesaurierung infolge Verlustnutzung)
    4. Abzüglich nicht berücksichtigte Jahresfehlbeträge von Tochterunternehmen soweit sie nicht in den drei maßgeblichen Geschäftsjahren bei der Gesellschaft gewinnmindernd berücksichtigt wurden
    5. Zuzüglich eventueller Beteiligungsabschreibungen wegen Verlusten, soweit die den Abschreibungen zugrunde liegenden Verluste als Jahresfehlbeträge gem Z (4) berücksichtigt wurden (dh betragsmäßig bis zur Höhe der unter Z [4] berücksichtigten Verluste)
      = „modifiziertes Jahresergebnis“
  4. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt durch die X-Planungs Holding GmbH zum Übertragungsstichtag sobald der Jahresabschluss der Gesellschaft für das vorangegangene, abgeschlossene Geschäftsjahr vorliegt. Die Gesellschaft teilt den Kaufpreis für den zu veräußernden Teilkommanditanteil den Parteien schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail mit (die Kaufpreismitteilung“).
  5. Ist der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden des Veräußerungspflichtigen Gesellschafters unmittelbar vorausgegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahr bereits festgestellt, ist der gemäß den vorstehenden Regelungen ermittelte Kaufpreis drei (3) Wochen nach Zugang der Mitteilung des Kaufpreises an den veräußerungspflichtigen Gesellschafter und den Erwerber durch die Gesellschaft zur Zahlung fällig.
  6. Ist der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden des veräußerungspflichtigen Gesellschafters unmittelbar vorausgegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahr noch nicht festgestellt, ist zunächst ein vorläufiger Verkaufspreis auf der Grundlage der festgestellten Handelsbilanzen der beiden vorausgegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahre und der zum Zeitpunkt des Ausscheidens für das dem Ausscheiden unmittelbar vorausgegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahr verfügbaren Daten zu schätzen. Der vorläufige Verkaufspreis beträgt maximal 80 % des 2,5-Fachen des Durchschnitts der auf den Teilkommanditanteil des Veräußerungspflichtigen Gesellschafters entfallenden modifizierten Jahresergebnisse der letzten zwei (2) vor dem Ausscheiden festgestellten Jahresabschlüsse („Vorläufiger Kaufpreis“).
  7. Der vorläufige Kaufpreis ist durch die X-Planungs Holding GmbH zu ermitteln und dem Erwerber und dem veräußerungspflichtigen Gesellschafter mitzuteilen. Der vorläufige Kaufpreis ist innerhalb von drei (3) Wochen nach dem Zugang der Mitteilung über die Höhe des vorläufigen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils durch den veräußernden Gesellschafter zur Zahlung durch den Erwerber fällig.
  8. Sobald der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden des Gesellschafters unmittelbar vorausgegangene, abgeschlossene Geschäftsjahr festgestellt ist, ist der endgültige Kaufpreis zu ermitteln. Innerhalb von vier (4) Wochen nach Mitteilung des so ermittelten endgültigen Kaufpreises an den Gesellschafter ist eine etwaige positive Differenz zum vorläufigen Kaufpreis (dh der endgültige Kaufpreis ist höher als der vorläufige Kaufpreis) von dem Erwerber an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen und eine etwaige negative Differenz zum vorläufigen Kaufpreis (dh der endgültige Kaufpreis ist niedriger als der vorläufige Kaufpreis) von dem ausscheidenden Gesellschafter an den Erwerber des Gesellschaftsanteils zu zahlen.
  9. Ist der Durchschnitt der in den letzten drei, vor dem Ausscheiden, abgeschlossenen Geschäftsjahre aus den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters nach Abzug von Ertragsteuer sowie von Tätigkeitsvergütungen entfallenden Jahresergebnisse negativ, beträgt der Kaufpreis EUR 1,– (eins).
  10. Der Erwerber ist berechtigt, von dem Kaufpreis einen Betrag in der Höhe des Verlustvortragskontos (einschließlich der auf dem Ausscheidenden entfallenden Verlustanteile des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres) sowie eines gegebenenfalls negativen Privatkontos des ausscheidenden Gesellschafters als anteilige Erfüllung der Kaufpreisschuld direkt an die Gesellschaft als Ausgleich des Verlustvortragskonto sowie gegebenenfalls des negativen Privatkontos zu zahlen.
  11. Der Erwerber erwirbt den Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden zusammen mit dessen Kapitalkonto I. Ein zum Ablauf des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres („Stichtag“) bestehendes Guthaben auf seinem Kapitalkonto II abzüglich eventueller Beträge auf seinem Verlustvortragskonto (einschließlich der auf dem Ausscheidenden entfallenden Verlustanteile das dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres) sind dem Ausscheidenden von der Gesellschaft mit Wirkung zum Ausscheidenszeitpunkt auszuzahlen. Ein zum Stichtag vorhandenes Guthaben auf seinem Privatkonto ist dem ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft des zum Zeitpunkt seines Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nicht teil.
  12. Findet mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Veräußerung der Tätigkeitsbeteiligung an Dritte statt (§ 12), steht dem die Tätigkeitsbeteiligung haltenden Gesellschafter von dem Dritten zu zahlenden Kaufpreis nur der Teil zu, der dem Kaufpreis gem § 11 Z 3 entspricht. Ein darüber hinausgehender Kaufpreis ist an die Gesellschafterin mit der größten Beteiligung zu zahlen.

§ 12 Verfügung über Gesellschaftsanteile

Das Verfügen über Gesellschaftsanteile, Belastungen des Gesellschaftsanteils und die Einräumung einer Unterbeteiligung sowie die Verfügung über einzelne Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung und der persönlich haftenden Gesellschafterin zulässig. Ausgenommen von den Verfügungsbeschränkungen nach Satz 1 sind Verfügungen zugunsten anderer Gesellschafter.

§ 13 Kündigung, Ausscheiden und Ausschluss eines Gesellschafters

  1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals zum … Die Kündigung bedarf der Form eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein und ist an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richten. Maßgeblich für die Rechtzeitig der Kündigung ist der Eingang der Kündigungsschreiben. Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.
  2. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
  3. Die Gesellschafterversammlung kann den Ausschluss eines Gesellschafters beschließen, wenn
    1. über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird;
    2. in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, was insbesondere bei Vertrauensverlust aufgrund des Verhaltens des Gesellschafters gegeben ist.
  4. Ein Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden, wenn
    1. der Gesellschafter nicht Geschäftsführer der Gesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft oder einen anderen Gesellschaft der X-Planungs-Firmengruppe ist;
    2. der Gesellschafter arbeitsunfähig oder sonst gehindert ist, seinen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft der X-Planungs-Firmengruppen nachzukommen und die volle Wiederherstellung einer Einsatzfähigkeit aller Voraussicht nach auf Dauer, mindestens aber für 18 Monate, ausgeschlossen ist;
    3. der Gesellschafter, gleich aus welchem Grund, seinen wesentlichen Verpflichtungen aus seinem mit der Gesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft der X-Planungs-Gruppe abgeschlossenen Dienst- oder Arbeitsvertrag trotz Abmahnungen wiederholt nicht nachkommt;
    4. der Gesellschafter das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
    5. der Gesellschafter verstirbt, soweit der Gesellschafter bzw seine Erben nicht bereits nach § 14 ausscheiden.
  5. Der auszuschließende Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter durch Übersendung einer Kopie der Niederschrift oder des schriftlich gefassten Beschlusses wirksam, wozu jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist. Der Beschluss ist solange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Ausschluss erfolgen, er muss es aber nicht. Solange die Voraussetzungen vorliegen, kann der Ausschluss jederzeit erfolgen.
  6. Mit Wirksamwerden der Ausschließung scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil wächst der Gesellschafterin mit der größten Beteiligung an, die an den ausgeschiedenen Gesellschafter eine Abfindung gem § 13 Z 8 zu zahlen hat.
  7. In Abweichung von § 13 Z 6 kann die Gesellschafterversammlung verlangen, dass der ausscheidende Gesellschafter seinen Anteil an einen Gesellschafter oder an einen Dritten veräußert. In diesem Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Vergütung, die der Abfindung gem § 13 Z 8 entspricht. Kommt der Gesellschafter dem Übertragungsverlangen nicht nach, verbleibt es bei der Regelung in § 13 Z 5.
  8. Als Abfindung, die zugleich als Kompensation für die Beschränkungen gem § 6 Z 2 und 3 dient, erhält der ausgeschiedene bzw ausgeschlossene Gesellschafter von der Gesellschafterin, welcher seinen Gesellschaftsanteil gem § 13 Z 6 anwächst, das 2,5-Fache des Durchschnitts der modifizierten Jahresergebnisse gem § 11 Z 3 der letzten drei, vor dem Ausscheiden bzw Ausschluss, abgeschlossenen Geschäftsjahre, die auf den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters entfallen. Wird der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden des Gesellschafters unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr innerhalb von fünf Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens festgestellt, ist die so ermittelte Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens zur Zahlung fällig.
    Ist der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden des Gesellschafters unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr nicht innerhalb von fünf Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens festgestellt, ist zunächst eine vorläufige Abfindung auf der Grundlage der festgestellten Handelsbilanz der beiden vorausgegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahre und der verfügbaren Daten für das dem Ausscheiden unmittelbar vorausgegangene, abgeschlossene Geschäftsjahr zu schätzen. Die vorläufige Abfindung beträgt maximal 80 % des 2,5-Fachen des Durchschnitts der auf dem Geschäftsanteil des veräußerungspflichtigen Gesellschafters entfallenden modifizierten Jahresergebnisse der beiden vorausgegangenen, abgeschlossenen Geschäftsjahre, für die festgestellte Handelsbilanzen vorliegen („Vorläufige Abfindung“). Die vorläufige Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens bzw Ausschlusses zur Zahlung fällig. Sobald der Jahresabschluss für das dem Ausscheiden bzw Ausschluss unmittelbar vorausgegangene, abgeschlossene Geschäftsjahr festgestellt ist, ist die endgültige Abfindung zu ermitteln, innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der so ermittelten endgültigen Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter ist eine etwaige positive Differenz zur Vorläufigen Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen und eine etwaige negative Differenz zu vorläufigen Abfindung vom ausscheidenden Gesellschafter an die Gesellschafterin, welcher sein Gesellschaftsanteil anwächst, zu zahlen.
    Ist der Durchschnitt der in den letzten drei, vor dem Ausscheiden, abgeschlossenen Geschäftsjahre auf den Gesellschaftsanteil des Gesellschafters nach Abzug von Ertragssteuer entfallenden Jahresergebnisse negativ, beträgt die Abfindung EUR 1,– (eins).
    Die Gesellschafterin, welcher der Anteil des Ausscheidenden anwächst, ist berechtigt, von der Abfindung einen Betrag in der Höhe des Verlustvortragkontos (einschließlich der auf den Ausscheidenden entfallenden Verlustanteile des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres) sowie eines gegebenenfalls negativen Privatkontos des ausscheidenden Gesellschafters als anteilige Erfüllung der Abfindungsschuld direkt an die Gesellschaft als Ausgleich des Verlustvortragkontos sowie gegebenenfalls des negativen Privatkontos zu zahlen.
  9. Die Gesellschafterin, der der Geschäftsanteil anwächst, erwirbt den Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden zusammen mit dessen Kapitalkonto I. Ein zum Ablauf des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres („Stichtag“) bestehendes Guthaben auf seinem Kapitalkonto II abzüglich eventueller Beträge auf seinem Verlustvortragkonto (einschließlich der auf den Ausscheidenden entfallenden Verlustanteile des dem Ausscheiden vorangehenden Geschäftsjahres) sind dem Ausscheidenden von der Gesellschaft mit der Wirkung zum Ausscheidenszeitpunkt auszuzahlen. Ein zum Stichtag vorhandenes Guthaben auf seinem Privatkonto ist dem ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft des zum Zeitpunkt seines Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nicht teil.

§ 14 Erbfolge

Beim Tod eines Gesellschafters, der eine natürliche Person ist, scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters wächst der Gesellschafterin mit der größten Beteiligung an. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters erhält von ihr eine Abfindung gem § 13 Z 8.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Gesellschaftsvertrag gilt ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wien.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen, soweit gesetzlich zulässig, durch Beschluss gem § 7.
  4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

… am, …

Anmerkungen:

§ 1 Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens

Die Firma muss gem § 18 UGB zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Unter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen (RIS-Justiz RS0122494).

Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte (RIS-Justiz RS0122544).

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge (RIS-Justiz RS0122546).

Sitz der Gesellschaft

Beim Sitz muss es sich um eine politische Gemeinde (zB Wien, Salzburg, Neusiedl am See, etc) handeln. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, die neben der politischen Gemeinde auch die Straße und Hausnummer (allenfalls Türnummer) enthält und die nicht im Gesellschaftsvertrag aufscheint, sondern nur im Firmenbuch.

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand beschreibt Bereich und Art der Tätigkeit, mit der die GmbH ihren Zweck verfolgt. Als Unternehmensgegenstand kommt jeder gesetzlich zulässige Zweck in Betracht.

Es ist zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit um ein freies oder reglementiertes Gewerbe handelt (zB § 94 Z 74 GewO bzgl der Unternehmens- und Personalberatung) und welche Voraussetzungen für die Ausübung zu erfüllen sind.

§ 2 Gesellschaftskapital, Beteiligung und Einlagen

Die Komplementärin einer KG haftet grundsätzlich unbeschränkt, allerdings handelt es sich hier bei der Komplementärin um eine GmbH, weshalb sie nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, was faktisch zu einer Haftungsreduktion führt. Häufig (wie auch in diesem Fall) fungiert sie als Arbeitsgesellschafterin und übernimmt meist Verwaltungsfunktionen (zB Geschäftsführung).

Die Z Handels OG übernimmt als Kommanditistin eine Pflichteinlage in Höhe von EUR 10.000, die voll aufgebracht ist. OGs (wie auch natürliche oder juristische Personen) können als Kommanditisten fungieren. Die Pflichteinlage bildet die Grundlage für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und für die jeweilige Haftungsbegrenzung der Kommanditistin. Im Außenverhältnis haftet die Kommanditistin nur in Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 4 Geschäftsführung und Vertretung

Bei der GmbH & Co KG erfolgt die faktische Leitung durch die Geschäftsführer der GmbH, sodass intern das GmbHG maßgeblich ist (§ 15 GmbHG).

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft gem § 164 UGB ausgeschlossen. Daher führen und vertreten nur Komplementäre die Gesellschaft.

§ 5 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

§ 5 des Gesellschaftsvertrags implementiert eine gesellschaftsvertragliche Kontrolle der Komplementär-GmbH durch die Kommanditistin im Innenverhältnis.

Die vorliegende Bestimmung regelt den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementär-GmbH) in einer GmbH & Co KG. Sie konkretisiert damit das Verhältnis zwischen der geschäftsführungsbefugten Komplementärin und der Gesellschafterversammlung. Ziel dieser Regelung ist es, eine Kontrolle der Kommanditisten über außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sicherzustellen.

§ 6 Wettbewerbsverbot, Kundenschutz und Abwerbeverbot

Der Oberste Gerichtshof hielt unter Hinweis auf die bisherige Judikatur und die überwiegende Lehre fest, dass einen ausgeschiedenen Gesellschafter mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Verpflichtung des § 112 UGB nicht mehr trifft. Diesem Verbot liegt das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, hat die Gesellschaft ua die Möglichkeit, gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorgehen. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigen Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann. Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb (OGH 11.08.2015, 4 Ob 71/15t).

Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, dass solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können (RIS-Justiz RS0061731).

§ 7 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse

Hybride Gesellschafterversammlung nach dem Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG):

Damit in Zeiten der COVID-19-Pandemie Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für „virtuelle Versammlungen“ geschaffen. Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, hat sich in der Praxis bewährt, weshalb danach eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Versammlungen geschaffen wurde.

Im Unterschied zur Pandemiesituation sollen solche Gesellschaftersammlungen jedoch nur zulässig sein, wenn dies in Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (271/ME XXVII. GP).

Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung iSd § 2 VirtGesG durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch vorgesehen werden, dass stets eine Versammlung durchzuführen ist, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können („hybride Versammlung“) oder dass die Entscheidung, ob eine hybride Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.

§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH & Co KG ergibt sich aus § 189 Abs 1 Z 2 lit b UGB. Die detaillierten Rechnungslegungsvorschriften gehen aus §§ 189 ff UGB hervor. Da die GmbH hier als Komplementärin fungiert, ist der Geschäftsführer der GmbH für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Dieser ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet und hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu leiten.

Der Kommanditistin kommt ein Kontrollrecht iSd § 166 UGB zu.

Einreichung des Jahresabschlusses nach den Vorgaben der ERV-Novelle 2025:

Mit der ERV-Novelle BGBl II Nr 27/2025 wird ab dem 01.01.2026 FinanzOnline (FON) kein zulässiger Kommunikationsweg mit dem Firmenbuchgericht mehr sein. Damit können Jahresabschlüsse (JAb) und andere Unterlagen der Rechnungslegung, die in der neuen Version der Struktur JAb 4.0 errichtet wurden (das sind im Wesentlichen alle Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 erstellt werden), nicht mehr über FON eingereicht werden. Unterlagen, die in einer früheren Version der Struktur aufgestellt wurden (etwa JAb 3.32), können in einem Übergangszeitraum bis 31.12.2025 noch über FON eingereicht werden.

Die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen richtet sich ab dem 01.01.2026 nach den neuen Vorgaben der ERV-Novelle. Gem § 277 Abs 6 UGB sind diese grundsätzlich in elektronischer Form dem zuständigen Firmenbuchgericht (siehe § 120 JN) vorzulegen. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs 2 ERV 2021 in der Fassung BGBl II Nr 27/2025, dass die Vorlage grundsätzlich in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 ERV 2021) zu erfolgen hat. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht:

  • Für die Offenlegung gem § 278 Abs 1 UGB (auch iVm § 221 Abs 5 UGB)
  • Für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mithilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können
  • Für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie bspw für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl I Nr 107/2017

Wenn eine Übermittlung nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben (siehe § 12 Abs 3 ERV 2021).

Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie gem § 12 Abs 5 ERV 2021 idF BGBl II Nr 27/2025 bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

Übergangsregelung für den Jahresabschluss für kleine GmbH sowie kleine kapitalistische Personengesellschaften in der Version 3.32 bis 31.12.2025:

Bis 31.12.2025 gilt das „alte“ Formular in der Version 3.32 und kann der Jahresabschluss letztmalig über FON eingereicht werden. Parallel wird bereits ab 01.03.2025 ein neues Formular in der Version 4.0 zur Verfügung gestellt, wobei dieses nicht für FON gilt. Über dieses Formular können die Formblatt-Daten direkt ans Firmenbuchgericht gesendet werden.

Ab 01.01.2026 gibt es weder das „alte“ Formular in der Version 3.32 noch die Möglichkeit der Übermittlung von Jahresabschluss über FON.

Es wird empfohlen, bereits ab dem 01.03.2025 auf das neue Formular in der Version 4.0 umzusteigen und die neue Möglichkeit zur elektronischen Einreichung zu nutzen.

Jahresabschluss für kleine GmbH sowie kleine kapitalistische Personengesellschaften in der Version 4.0 ab 01.01.2026:

Es gibt ein neues Formular, mit dem der Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht eingereicht werden kann. Die Einreichung ist unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder über USP möglich. Mit diesem Formular kann man die Formblatt-Daten manuell eingeben.

Mit dem neuen Formular können die Formblatt-Daten weiterhin manuell eingegeben werden. Im Unterschied zum bisherigen Verfahren ist es jedoch nicht mehr erforderlich, die generierten Daten in FON einzubringen. Stattdessen werden die eingegebenen Formblatt-Daten nach Abschluss der Eingabe durch Betätigung der Schaltfläche „Senden“ direkt in strukturierter Form gemäß Version 4.0 an das zuständige Firmenbuchgericht übermittelt. Im Anschluss an die Übermittlung wird dem Einreicher eine Eingangsbestätigung per E-Mail zugesandt.

§ 9 Gesellschafterkonten

Das Kapitalkonto I stellt das Festkapital des Gesellschafters dar, das zugleich die Grundlage seiner Beteiligungsquote und damit seines Stimmrechts, Gewinn- und Verlustanteils sowie Liquidationserlöses bildet. Gemäß der Bestimmung handelt es sich um ein Festkonto, dessen Veränderung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert.

Das Kapitalkonto II dient der Thesaurierung nicht ausgeschütteter Gewinne, soweit die Gesellschafterversammlung beschließt, diese nicht dem Privatkonto gutzuschreiben. Es handelt sich um Eigenkapital mit Beteiligungscharakter, das im Unterschied zum Kapitalkonto I variabel geführt wird.

Das Verlustvortragskonto dient der periodenübergreifenden Verrechnung von Verlustanteilen, die mit späteren Gewinnen auszugleichen sind, bevor eine Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgen darf. Diese Systematik entspricht dem Grundsatz des § 167 UGB, wonach Verluste in den Folgejahren mit Gewinnen zu verrechnen sind. Erst nach Ausgleich des Verlustvortrags ist ein Gewinnanteil ausschüttungsfähig.

Das Privatkonto fungiert als Verrechnungskonto zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und dient der Erfassung von Ausschüttungen, Entnahmen und sonstigen gegenseitigen Forderungen.

§ 10 Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen

Das Risiko, dass der Komplementär seine „Existenz aufs Spiel setzt“ (vgl Reidlinger, aaO), ist durch ein Haftungsentgelt (im Sinne eines Vorausgewinns bzw Sondergewinnanteils) abzugelten. Wenn die GmbH als Komplementärin kein Vermögen in die KG eingebracht hat, ergibt sich die Beteiligung abgesehen von der hier nicht strittigen Geschäftsführung nur aus der Übernahme der unbeschränkten Haftung. Diese Haftung ist fremdüblich durch ein Haftungsentgelt abzugelten. Eine „Verzinsung“ eines „eingesetzten Kapitals“ hat aber in diesem Fall nicht zu erfolgen, da die GmbH mangels Einlage auch kein Kapital „eingesetzt“ (an die KG zur Nutzung überlassen) hat. Es steht ihr vielmehr frei, ihr Vermögen selbst zu nutzen (etwa durch die zinsbringende Anschaffung von Anleihen) und damit eine Verzinsung dieses Vermögens außerhalb der Beteiligung an der KG zu erzielen (VwGH 17.12.2014, Zl 2010/13/0115).

Einer GmbH als einziger Komplementärin ohne Kapitalanteil einer (personengleichen und typischen) GmbH & Co KG ist als Abgeltung ihres Haftungsrisikos als für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG unbeschränkt Haftungspflichtige eine Haftungsentschädigung zu gewähren. Wurde im Rahmen der Gewinnverteilung ursprünglich diese Haftungsentschädigung auf Basis des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH zutreffend ermittelt, so hält eine in einem späteren Jahr (dem Beschwerdejahr) durch Gesellschafterbeschluss ohne nachvollziehbare Begründung auf einen Bruchteil vorgenommene Reduzierung der Haftungsentschädigung einem Fremdvergleich nicht stand. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Differenz als verdeckte Ausschüttung der GmbH an deren Gesellschafter, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co KG sind, gewertet. Die Heranziehung der GmbH als ausschüttende Gesellschaft und somit als Haftende für die Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer entspricht dem Gesetz (vgl VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/15/0046) (BFG 11.03.2016, RV/5101439/2009).

Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu (RIS-Justiz RS0123863).

Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr fordert eine Abwägung der Interessen des Kreditgebers einerseits und der durch die verbotene Einlagenrückgewähr geschädigten Gesellschaft und ihrer Gläubiger andererseits, das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber nicht nur auf Kollusion zu beschränken. Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger müssen jedenfalls auch den Interessen jenes Kreditgebers vorgehen, der weiß, dass er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und dass die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Das Gleiche muss auch für jenen Kreditgeber gelten, dem sich dieses Wissen „geradezu aufdrängen“ muss, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht (RIS-Justiz RS0105537).

§ 11 Tätigkeitsbeteiligung

Nach § 137 Abs 2 UGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter einer Personengesellschaft in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sein Geschäftsanteil geht unter und an die Stelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft (Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 [2009] §§ 137, 138 Rz 5). Der Anspruch ist gegen die Gesellschaft gerichtet, wobei die verbleibenden Gesellschafter dem Konzept der Personengesellschaft entsprechend mit der Gesellschaft solidarisch haften (RIS-Justiz RS0061822). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft (RIS-Justiz RS0061822 [T4]), das ist bei der Kündigung der Zugang der Austrittserklärung bei den Mitgesellschaftern (Zollner/Hartlieb in Zib/Dellinger, UGB [2017] § 137 Rz 33). Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde (vgl RIS-Justiz RS0061746; Koppensteiner/Auer aaO, Rz 2; Jabornegg/Artmann, UGB² [2010] § 137 Rz 5). Die gesetzlichen Regelungen über die Auseinandersetzung sind aber grundsätzlich dispositiv (vgl RIS-Justiz RS0061758).

Die im Wesentlichen übereinstimmenden Meinungen in der Literatur gehen davon aus, dass Abfindungsansprüche eines ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH & Co KG durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet jedenfalls einen ausreichenden Gläubigerschutz.

Mit einem Kapitalherabsetzungsverfahren analog §§ 54 ff GmbHG kann zwar eine gewisse Zeitverzögerung verbunden sein; diese wird dem ausscheidenden Gesellschafter aber durch die Verzinsung ausgeglichen (vgl Zollner/Hartlieb in Zib/Dellinger, UGB § 137 Rz 34 f). Daneben haben die ausscheidenden Gesellschafter die Möglichkeit, die Erstellung der Abschichtungsbilanz zu verlangen (Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 §§ 137, 138 Rz 18; U. Torggler in U. Torggler, UGB² § 138 Rz 14) oder – etwa wenn die Höhe des Guthabens nicht strittig ist oder aber es zu keiner Feststellung der Abschichtungsbilanz kommt – direkt ein Auseinandersetzungsguthaben einzuklagen (6 Ob 585/88; 6 Ob 39/10 [ErwGr 10]; U. Torggler aaO, Rz 15; Jabornegg/Artmann, UGB² § 137 Rz 23) (OGH 21.11.2017, 6 Ob 161/17w).

§ 12 Verfügung über Gesellschaftsanteile

Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar, allerdings kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (sog Vinkulierung). Dieser Zustimmungsvorbehalt dient dem Schutz der bestehenden Gesellschafterstruktur und der Wahrung gesellschaftsinterner Interessen, indem es den Einfluss Außenstehender begrenzt. Bei der GmbH & Co KG findet diese Regelung analog Anwendung.

Die konkludente Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile ist zulässig (so schon 3 Ob 601/90 = ecolex 1991, 394). Für die Zustimmung der Generalversammlung zu den Abtretungsverträgen genügt einfache Mehrheit, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt ist. Bei Einigkeit aller Gesellschafter sind jedoch weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich (OGH 16.09.2025, 6 Ob 135/24g).

Stimmen sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung (OGH 06.11.2024, 6 Ob 224/23v).

§ 13 Kündigung, Ausscheiden und Ausschluss eines Gesellschafters

§ 132 UGB iVm § 161 UGB sieht ein Kündigungsrecht der Gesellschafter vor, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, wie in diesem Fall geregelt.

Die Abfindungsregelung ist grundsätzlich iSd § 137 iVm § 161 UGB zulässig.

Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist hat einen Abfindungsanspruch. Ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen (RIS-Justiz RS0061746).

Aufgrund der engen Beziehung zwischen der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH und der KG hat der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Umständen auch einen eigenen unmittelbaren Schadenersatzanspruch der KG gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer bejaht (6 Ob 757/83; 7 Ob 525/86; 1 Ob 192/08d GesRz 2009, 293 [Hochedlinger], zuletzt 6 Ob 171/15p). Es kann festgehalten werden, dass eine subsidiäre Kompetenz der Gesellschafter der Komplementärin zur Kündigung des Drittanstellungsvertrags ihres Geschäftsführers mit der KG dann unbestritten ist, wenn keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl vorhanden sind. Die in der Literatur immer wieder genannten Gründe, aus denen die Bestellung und (direkte) Anstellung von Geschäftsführern den Gesellschaftern der GmbH zugewiesen ist, insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten, schlägt in gleicher Weise auch auf das Verhältnis zur KG durch. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist die GmbH von Begründung und Beendigung sowie Bedingungen eines Geschäftsführerdienstvertrags zur KG wirtschaftlich unmittelbar betroffen.

Wesentlich für die Annexkompetenz spricht auch, dass die Gesellschafter als oberstes Organ der GmbH immer durch (zulässige) Weisungen an die Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen können. Die Geschäftsführer haben solche Weisungen zu befolgen (§ 20 GmbHG). Es macht in der Praxis keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschafter der Komplementärin den verbleibenden Geschäftsführern Weisung zur Kündigung ihres Kollegen erteilen und diese die Weisung umzusetzen haben, oder ob die Gesellschafter den Kündigungsentschluss unmittelbar im Wege der subsidiären Kompetenz durchsetzen können. Gesteht man den Gesellschaftern diese Kompetenz zu, sichert dies ihre unbefangene Entscheidung bei der Organbestellung und deren Widerruf, weil diese Kompetenz dann in keiner Weise durch eine Vorwegnahme von Abschluss oder (Nicht-)Auflösung des Anstellungsvertrags durch die Geschäftsführung unterlaufen werden kann.

Es ist daher der Rechtsansicht der Vorzug zu geben, dass die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH fällt wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrags (OGH 18.12.2020, 8 ObA 80/19a).

Nach ständiger, auf der Entscheidung 1 Ob 600/53 (SZ 26/285) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – mit Ausnahme des in § 66 GmbHG geregelten einzigen Falles der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage – unzulässig (RIS-Justiz RS0059745; zuletzt 1 Ob 135/06v ecolex 2007/120 [Reich-Rohrwig]), wenn nicht Ausschlussmöglichkeit und Ausschlussverfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind (RIS-Justiz RS0102055). Eine „rechtsfortbildende Etablierung“ einer Ausschlussklage sei schon allein deshalb abzulehnen, weil der Gesetzgeber in Kenntnis dieser jahrzehntelangen Rechtsprechung und der Diskussion in der Literatur, die überwiegend für eine Rechtsfortbildung eintrete, keine andersartige Regelung getroffen habe, was gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke spreche (1 Ob 135/06v) (OGH 14.09.2011, 6 Ob 80/11z).

§ 14 Erbfolge

Die Bestimmung regelt die sog „Fortsetzungsklausel“ im Gesellschaftsvertrag, welche vorsieht, dass die Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.

Grundsätzlich würde der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führen, allerdings ist diese gesetzliche Bestimmung dispositiv. Durch die vertragliche Fortsetzungsklausel wird diese Rechtsfolge verdrängt und der Anteil des verstorbenen Gesellschafters „anwachsungsweise“ auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen („Anwachsungsklausel“). Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters gilt als unvererblich. Die Erben oder Vermächtnisnehmer haben weder ein Recht noch eine Verpflichtung zur Nachfolge in die Gesellschaft, sondern erhalten als Surrogat einen Abfindungsanspruch.