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Praxiswissen
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                                                Überblick über die Organisationsverfassung der SEGrundlegendes zu Aspekten des Wahlrechts im Hinblick auf die Leistungsstruktur der Societas Europaea (SE) zwischen dem dualistischem und dem monistischem System wird hier erläutert.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257777
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                                                Dualistisches System – AllgemeinesHinweis auf nationale Rechtsgrundlagen des Dualistischen Systems auf Basis des österreichischen Aktienrechts (vgl. §§ 70 ff AktG)Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257651
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                                                Vorstand im dualistischen SystemInformationen zu Aufgaben, Bestellung, Abberufung, Funktionsperiode des Leitungsorgans (in Österreich: „Vorstand") und des Aufsichtsorgans (in Östereich: „Aufsichtsrat") im dualistischen System einer Societas Europaea (SE).Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257587
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                                                Aufsichtsrat im dualistischen SystemDas Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan; zur Führung der Geschäfte ist es selbst nicht berechtigt (siehe Art 40 Abs 1 SE-VO). Dies entspricht der österreichischen Rechtslage im Aktienrecht.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247755
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                                                Monistisches System – AllgemeinesDer Regelungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des monistischen Systems findet sich in Art 43 Abs 4 SE-VO. In diesem Sinn ist von einer Freiheit des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des monistischen Systems auszugehen.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254340
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                                                Verwaltungsrat im monistischen SystemDer Verwaltungsrat ist das Organ der Oberleitung und der Initiative. Er ist nach österreichischem Recht jedoch nicht das „alleinige“ Vertretungsorgan: Näheres zu Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats im monistischen System.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252644
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                                                Geschäftsführende Direktoren im monistischen SystemDer Verwaltungsrat hat geschäftsführende Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte (Tagesgeschäft) auf höchstens fünf Jahre zu bestellen (siehe § 59 Abs 1 SEG); abberufen werden die geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247666
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                                                Organschaftliche Vertretung der monistischen SEDie organschaftliche Vertretung der monistischen SE ist in verhältnismäßig komplexer Weise im SEG geregelt. § 43 SEG bestimmt als grundlegende Norm, dass der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren die SE gemeinsam vertreten.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259961
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                                                HauptversammlungZur Hauptversammlung finden sich in der SE-VO in den Art 52–60 nur ansatzweise Regelungen, die im Ergebnis kaum vom österreichischen Aktienrecht abweichen: Organisation, Ablauf und Kompetenzen einer Hauptversammlung gemäß SE-VO.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257564
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                                                Organisation der HauptversammlungOrganisation und Ablauf der Hauptversammlung richten sich nach nationalem Recht. Die Regelungen des AktG haben idZ jüngst einschneidende Änderungen durch das Akienrechts-Änderungsgesetz 2009 erfahren.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260996

 
    