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Dokument-ID: 146091

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1. Begriff der Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.