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Dokument-ID: 146092

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Gründer

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
(BGBl. I Nr. 71/2009)

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.