Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
-
Novellen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
§ 96. Bericht an die Hauptversammlung
idF BGBl. I Nr. 6/2026 | Datum des Inkrafttretens 19.02.2026
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
- die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
- gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
- gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
- gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR VG);
- gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.
Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(BGBl. I Nr. 6/2026)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 ist gem. BGBl. I Nr. 6/2026 entfallen.)
(4) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
(BGBl. I Nr. 71/2009)