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Dokument-ID: 1031423

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 98a. Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften

idF BGBl. I Nr. 63/2019 | Datum des Inkrafttretens 10.06.2019

In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 63/2019)