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Dokument-ID: 050685

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

ERSTES HAUPTSTÜCK
Von den Grundbüchern im allgemeinen

§ 1.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.