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Dokument-ID: 050686

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

  1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
  2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.