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Dokument-ID: 074219

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 142. Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

(BGBl. I Nr. 59/2017)